Veranstaltung: | 58. Landesversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen in Chemnitz - Listenparteitag zur Landtagswahl 2024 |
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Tagesordnungspunkt: | 1 Formalia |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesvorstand |
Eingereicht: | 06.03.2024, 11:36 |
Wahlordnung für die Vertreter*innenversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen zur Aufstellung der Landesliste für den 8. Sächsischen Landtag
Beschlusstext
Wahlordnung für die Vertreter*innenversammlung
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen zur
Aufstellung der Landesliste für den 8.
Sächsischen Landtag
§ 1 Bewerbungen
(1) Zugelassen als Bewerber*innen für einen Listenplatz sind alle Personen, die
nach Aufforderung durch das Präsidium ihre Kandidatur angezeigt haben oder von
stimmberechtigten Teilnehmer*innen der Versammlung vorgeschlagen wurden und
welche die Voraussetzung für die Wählbarkeit entsprechend des Landeswahlgesetzes
erfüllen.
(2) Nach der Feststellung des Präsidiums über das Ende des Vorschlagverfahrens
für einen Listenplatz gemäß Absatz 1 ist keine Bewerbung für diesen mehr
möglich.
§ 2 Stimmberechtigung und Stimmabgabe
(1) Stimmberechtigt sind nur Delegierte, die wahlberechtigt im Sinne des
Landeswahlgesetzes sind und deren Identität überprüft werden kann (gültiger
Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebestätigung, die spätestens
zwei Wochen vor der Versammlung ausgestellt wurde).
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung kann pro zu wählenden
Listenplatz eine Stimme abgeben. Es kann die Stimme einer/einem Bewerber*in
geben oder sich in Bezug auf alle zur Wahl stehenden Bewerber*innen enthalten
oder mit Nein stimmen.
(3) Die Festlegung der Reihung der Landesliste erfolgt in schriftlicher und
geheimer Schlussabstimmung. Die Wahlen für die Erstellung des Listenvorschlages
nach §§ 5 und 6 werden mit Hilfe eines elektronischen Abstimmungssystems
durchgeführt.
(4) Beim Einsatz des elektronischen Abstimmungssystems muss gewährleistet sein,
dass die Stimmabgabe jederzeit geheim und anonym erfolgt und alle abgegebenen
Stimmen im Saal erfasst werden. Es ist sicherzustellen, dass das
Abstimmungsverhalten stichprobenartig im Anschluss an den jeweiligen Wahlgang
anhand des Identifikationsmediums überprüft werden kann.
(5) Jede*r Delegierte hat das Recht, das zur Abstimmung notwendige
Identifikationsmedium frei auszuwählen und dieses auch während der Versammlung
auszutauschen.
(6) Vor dem Einsatz des elektronischen Abstimmungssystems wird das System
ausführlich erklärt und eine Testabstimmung durchgeführt.
§ 3 Vorstellung, Redezeiten und Fragen
(1) Die Bewerber*innen stellen sich, nachdem die Bewerber*innenliste für den
jeweiligen Listenplatz vom Präsidium verlesen wurde, in der alphabetischen
Reihenfolge ihrer Nachnamen vor. Alle Bewerber*innen erhalten zunächst eine
Vorstellungszeit von maximal 7 Minuten. Beim Antreten für einen weiteren
Listenplatz erhalten sie keine Redezeit mehr. Direkt im Anschluss an ihre
Vorstellung haben die Bewerber*innen zusätzlich bis zu 3 Minuten Redezeit zur
Beantwortung gestellter Fragen.
(2) Fragen an die Bewerber*innen müssen schriftlich eingereicht werden. Es
werden maximal drei Fragen pro Bewerber*in ausgelost und vom Präsidium verlesen.
(3) Sollten keine Fragen für den/die Bewerber*in eingereicht worden, darf die
Redezeit zur Beantwortung von Fragen auch zur weiteren Vorstellung genutzt
werden.
§ 4 Gleichstellung der Geschlechter
Um das angestrebte Ziel der Mindestquotierung zu erreichen, werden für alle
ungeraden Plätze Frauen zur Kandidatur aufgefordert.
§ 5 Wahlverfahren bis einschließlich Listenplatz 20
(1) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen, jedoch mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht dies kein*e
Bewerber*in, so findet ein zweiter Wahlgang statt.
(2) Für den zweiten Wahlgang sind nur jene Bewerber*innen zugelassen, die im
ersten Wahlgang mindestens 15 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
haben, mindestens jedoch die beiden Bewerber*innen mit den beiden besten
Stimmergebnissen. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen,
jedoch mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht
dies keine Bewerber*in, so findet ein dritter Wahlgang statt.
(3) Für den dritten Wahlgang sind nur jene Bewerber*innen zugelassen sind, die
im zweiten Wahlgang mindestens 30 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten haben, mindestens jedoch die beiden Bewerber*innen mit den beiden
besten Stimmergebnissen. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten
Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit zwischen den
Bewerber*innen mit dem besten Stimmergebnis, findet unter diesen Bewerber*innen
ein vierter Wahlgang statt.
(4) Im vierten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen
kann. Bei Stimmengleichheit zwischen den Bewerber*innen mit dem besten
Stimmergebnis entscheidet das vom Präsidium zu ziehende Los.
§ 6 Wahlverfahren ab Listenplatz 21
(1) Die Wahlen ab Listenplatz 21 erfolgen getrennt nach ungeraden und geraden
Listenplätzen jeweils für die nächsten drei noch nicht besetzten geraden oder
ungeraden Plätze (Gruppenwahlverfahren). Es können maximal so viele Stimmen
abgegeben werden, wie Plätze zu besetzen sind, jedoch nicht mehr als eine Stimme
pro Bewerber*in.
(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer mindestens die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Die Plätze werden in der Reihenfolge
der erhaltenen Stimmenzahl für die einzelnen Bewerber*innen besetzt. Werden bei
einem solchen Gruppenwahlgang nicht alle Listenplätze besetzt, weil keine
ausreichende Zahl an Bewerber*innen die absolute Mehrheit erreicht hat, so
findet ein zweiter Wahlgang für die noch nicht besetzten Plätze der jeweiligen
Gruppe statt.
(3) Im zweiten Wahlgang werden die zuvor noch nicht besetzten Plätze in der
Reihenfolge ihres Stimmergebnisses aus jenen Bewerber*innen besetzt, auf die
mehr Stimmen entfallen sind, als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Bei
Stimmengleichheit zwischen Bewerber*innen, die diese Voraussetzung erfüllen, in
der Zuteilung des letzten zu vergebenden Platzes findet ein dritter Wahlgang
statt, in dem nur die nicht gewählten Bewerber*innen mit dem besten
Stimmenergebnis antreten dürfen.
(4) Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen
kann. Bei Stimmengleichheit zwischen den Bewerber*innen mit dem besten
Stimmergebnis entscheidet das vom Präsidium zu ziehende Los.
(5) Bleibt bei der Besetzung nach der Maßgabe der Absätze 1 bis 4 ein Listenlatz
frei, so rücken etwaige Kandidat*innen nachfolgender Listenplätzen vor.
(6) Das Aufstellungsverfahren endet, wenn für die nächsten beiden zu besetzenden
Listenplätze keine Bewerbungen mehr vorliegen oder wenn 30 Listenplätze besetzt
wurden.
§ 7 Schlussabstimmung
(1) Die nach dem Verfahren der §§ 5 und 6 ermittelte Liste wird der Versammlung
für eine schriftliche und geheime Schlussabstimmung vorgelegt.
(2) Über die gesamte vorgeschlagene Liste kann mit Ja, Nein oder Enthaltung
abgestimmt werden. Eine Stimme für die Liste als Gesamtes, gilt als
entsprechende Stimme für jede*n Bewerber*in auf der Liste. Alternativ kann über
jede/n einzelnen Bewerber*in mit Ja, Nein oder Enthaltung abgestimmt werden.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.
Erreicht ein*e Bewerber*in in der Schlussabstimmung nicht mehr als die Hälfte
der gültigen Stimmen, so wird diese/dieser aus der Liste gestrichen. Die
nachfolgenden Bewerber*innen rücken entsprechend nach.
(4) Erreicht die gesamte Landesliste nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
so ist eine neue Listenaufstellung nach dieser Wahlordnung zu vollziehen.
(5) Die Versammlungsleitung stellt das durch die Wahlkommission ermittelte
Ergebnis gegenüber der Versammlung als Ergebnis der Aufstellungsversammlung fest
und hat die stimmberechtigten Teilnehmer*innen der Versammlung zu befragen, ob
sich Widerspruch gegen das festgestellte Ergebnis regt. Entsprechende Einsprüche
sind zu protokollieren.